Zum Hauptinhalt springen

Vereinssatzung

Vereinssatzung

I. Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1

Der Verein "Deutsch-Japanische Gesellschaft Mecklenburg-Vorpommern zu Rostock e.V."; mit Sitz in Rostock muss in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen sein. Er verfolgt ausschließlich und unmit- telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Japan.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse über beide Länder, beispielsweise durch Ausstellungen, Workshops, Vorträge, Film- und Konzertveranstaltungen, Veröffentlichungen und Förderung des Personenaustausches. Dies wird unterstützt durch die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften oder mit Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Bezie- hungen zwischen Deutschland und Japan fördern.
Aufgrund der engen kulturhistorischen Nähe Japans zu Korea und China (z.B. Schrift, Papier- und Töpferkunst und der starken philosophischen Wurzeln in diesen beiden Ländern) kann der Zweck des Vereins gemeinsam mit unseren japanischen Partnern auch auf diese Länder erweitert werden.

Die Gesellschaft kann die Mitgliedschaft in Organisationen mit gleicher oder allgemein der Völkerverständigung dienender Zwecksetzung erwerben; hierüber beschließt im Einzelfall die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember des gleichen Jahres.

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§6

Die Mitgliedschaft der Gesellschaft besteht aus
1. den ordentlichen Mitgliedern
2. den Fördermitgliedern
3. den Ehrenmitgliedern
4. den kooptierten bzw. assoziierten Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sollen in der Regel natürliche Personen sein. Unternehmen und Körperschaften sollen als Fördermitglieder aufgenommen werden. Andere Vereine können als Fördermitglieder, kooptiert oder assozi- iert werden (swapping partnership - ohne Sitz, ohne Stimme und Mitgliedsbeiträge).

Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn dem Mitglied eine Mitgliedskarte mit der Unterschrift des Präsidenten übersandt wurde.

Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Mitgliederversammlung um die Förderung der Gesellschaft verdiente
Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern und in besonderen Fällen zu Ehrenpräsidenten wählen.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch den Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
4. nach Ausbleiben des Mitgliedsbeitrages trotz mehrfacher Mahnung

Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklä- rung hat bis spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres schriftlich der Gesellschaft zuzugehen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 8

Der Beitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Fördermitglieder entrichten ein Eintrittsgeld in Höhe des zehnfachen und einen Mindestjahresbeitrag in Höhe des fünffachen des Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes.

Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr bis zum 31. Januar eines Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Vorstand kann im Einzelfall Ermäßigungen von Beiträgen gewähren.

III. Die Führung der Gesellschaft

§ 9

Organe der Gesellschaft sind:

1. der Vorstand unter Vorsitz des Präsidenten
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,
dem oder den stellvertretenden Präsidenten,

§ 10

dem stellvertretenden Präsidenten für Finanzen (Schatzmeister)
dem Schriftführer,
weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt.

§ 11

Den vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Präsident, die Vizepräsidenten und der stell- vertretenden Präsidenten für Finanzen (Schatzmeister). Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außer- gerichtlich allein. Verbindlichkeiten von über 1.000,00 Euro darf der Präsident nur gemeinsam mit einem Vize- präsidenten eingehen. Die Vizepräsidenten vertreten jeweils zu zweit den Verein, wobei sie im Innenverhältnis des Vereins nur bei Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung befugt sind.

§ 12

Der Beirat besteht aus Ehrenmitgliedern, den Mitgliedern des Vorstandes sowie weiteren Mitgliedern, die auf Beschluss des Vorstandes vom Präsidenten ernannt werden. Dem Beirat können angehören die Repräsentan- ten (Präsidenten bzw. Vorsitzenden) der in Mecklenburg-Vorpommern agierenden Deutsch-Japanischen Ge-

sellschaften bzw. Freundeskreise. Kooptierte bzw. assoziierte Vereine haben einen ständigen Sitz im Beirat. Der Beirat unterstützt den Präsidenten als beratendes Organ. Er wird von dem Präsidenten einberufen.

IV. Die Mitgliederversammlung

§ 13
Die Mitgliederversammlung ist innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. Die Ladung muss die Tagesordnung enthalten; sie muss spätestens am 14. Tag vor der Mitgliederversammlung
zur Post gegeben sein.
Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Firmen und Körperschaften haben jeweils eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmen- mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Satzungsänderungen erfol- gen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Anträge zur Verhandlung auf der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das von dem Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Revisoren, die die Rechnungen des vorhergehenden Ge- schäftsjahres prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung berichten.

V. Regionale Büros

§ 14

Die Gesellschaft kann zur Förderung ihrer Ziele Regionale Büros errichten und Beauftragte ernennen. Die Be- auftragten sollen Mitglieder der DJG M-V zu Rostock e.V. sein.

Die Bestimmungen hierüber erlässt der Vorstand.

VI. Auflösung der Gesellschaft

§ 15

Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die ordnungsgemäß unter Angaben des Zwecks einberufene Mitgliederversammlung. Es muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sein und zwei Drittel der Anwesenden der Auflösung zustimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist zwei Wochen später eine neue Versamm- lung einzuberufen, die ohne Zahlenrücksichten mit einfacher Mehrheit abstimmt.

§ 16

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Hansestadt Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 Rostock, den 21.06.2016